Das OLG hat die Gebühr für die Rückzahlung des Prepaid-Guthabens gekippt. Demnach darf ein Mobilfunkanbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens erheben, wenn der Prepaid-Mobilfunkvertrag endet. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter von dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Damit gab das OLG einer Klage statt, die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände eingereicht wurde. Der Verband hatte zuvor einen Mobilfunkprovider dazu aufgefordert, verschiedene Klauseln aus den AGBs zu streichen. Diese benachteiligen aus Sicht der Verbraucherschützer die Mobilfunkkunden unangemessen.
Bei dem Unternehmen soll es sich nach aktuellen Berichten um den Provider Klarmobil handeln. Er verfügt über einen Sitz im schleswig-holsteinischen Büdelsdorf. Von Seiten der Verbraucherschützer wurde unter anderem ein Dienstleistungsentgeld beanstandet. Dieses belief sich auf eine Summe von 6 Euro. Es wurde von dem Provider für die Auszahlung des Restguthabens verlangt, wenn der Prepaid-Vertrag endete. Moniert wurden aber auch weitere Gebühren, die sowohl in Verbindung mit den Prepaid- als auch den Postpaid-Tarifen erhoben wurden. Diese wurden für eine Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden erhoben. Als Mahngebühr wurde von dem Provider eine Summe von 9,95 Euro definiert. Klarmobil ging auf die Forderung von den Verbraucherschützern zunächst nicht ein. Aus diesem Grund klagte der vzbv schließlich vor Gericht und bekam in der ersten Instanz Recht. Von dem OLG wurden die Klauseln nun für unwirksam erklärt.